Protestaktion zum BTHG am 15.09.2016 in Köln – #ungehindert
15.09.2016, 18 Uhr
Neumarkt, 50667 Köln
Am Freitag, 26. August 2016, finden von 12 bis 19 Uhr gemeindam der Tag der Begegnung des SHG Hsndicap e.V. und die HandiCap-Messe in und am MEDIO.RHEIN.ERFT in Bergheim statt – der Eintritt ist frei. Gemeinsam haben sich die Veranstalter wieder viel vorgenommen rund um die Themen Inklusion und Barrierefreiheit. Infostände, Kontaktangebote und Beratung, Produkte und Dienstleistungen rund um den Bedarf und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, im privaten und beruflichen Umfeld – hier wollen die Veranstalter mit ihrem Angebot Hilfe und Unterstützung anbieten.
Der 8. Tag der Begegnung des SHG Handicap e.V. findet statt
– auf dem Hubert-Rheinfeld-Platz/Fußgängerzone
– geöffnet von 13:00 bis 19:00 Uhr.
Das attraktive Aktions- und Bühnenprogramm im Freigelände zum Tag der Begegnung ist wieder sehr abwechslungsreich, u.a. mit einer Vielzahl von musikalischen Darbietungen.
Die Handicap-Messe findet zum 6. Mal statt im barrierefreien
– Kulturfoyer des MEDIO.RHEIN.ERFT
– geöffnet von 12:00 bis 19:00 Uhr
Liege- und Spezialräder, Segways und „GENNY“ – ein elektromotorischer Rollstuhl – sowie der „Hippocampe“ Freizeitrollstuhl – ein Schwimmbad-, Strand- und Geländerollstuhl sind u.a. auf der Handicap-Messe nicht nur zu bestaunen, sondern können ausprobiert werden.
Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben (KSL) Köln ist mit einem Stand auf der Veranstaltung vertreten.
Hier gibt es weitere Informationen.
Nancy Poser, Mitglied des Forums behinderter Juristinnen und Juristen, hat beim Bundestag eine Petition zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingereicht. Ziel ist es nun innerhalb der kommenden vier Wochen (ab 15. August 2016) 50.000 Unterzeichner_innen zu gewinnen.
Text der Petition:
"Der Deutsche Bundestag möge ein Bundesteilhabegesetz beschließen, welches die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention beachtet. Insbesondere ist Menschen mit Behinderung ausdrücklich eine unabhängige Lebensführung zu garantieren (Art. 19 UN-BRK), sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere am politischen und öffentlichen sowie kulturellen Leben (Art. 29 und 30 UN-BRK)."
Begründung:
Der vorgelegte und vom Kabinett beschlossene Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz genügt in wesentlichen Punkten den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten, so dass gerade ein Auszug aus einer Einrichtung für Betroffene kaum mehr zu erreichen sein würde. Gefordert wird daher die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.
Bedrohlich erscheint auch das Vorhaben, eine zwangsweise gemeinsame Erbringung von Leistungen Persönlicher Assistenz erstmals rechtlich zu legitimieren (§ 102 Abs. 2 BTHG-Entwurf). Für Betroffene bedeutete dies, dass sie ihr Leben nicht mehr individuell gestalten könnten, sondern die Tagesplanung, aber auch Freizeitgestaltung an den Planungen anderer Menschen mit Behinderung ausrichten müssten, ihre Assistenten/-innen nicht mehr selbst auswählen könnten und in räumlicher Nähe zu anderen Betroffenen leben müssten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Ein zwangsweises „Poolen“ Persönlicher Assistenz außerhalb von Einrichtungen ist deshalb abzulehnen. Zumindest für diese Konstellation ist ein Zustimmungsvorbehalt aufzunehmen.
Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe würde in § 99 Abs. 1 BTHG-Entwurf für Personen die nicht in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sind (bzw. nicht in 3 von 9 Bereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können) unzulässig erschwert, insoweit, dass kein Anspruch auf Unterstützung mehr bestünde, sondern Leistungen lediglich nach Ermessen des Kostenträgers gewährt werden könnten. Einer Vielzahl der Betroffenen bliebe somit die Teilhabe am kulturellen, öffentlichen und politischen Leben sowie die unabhängige Lebensführung, aber auch das Recht auf Bildung verwehrt.
Link zur Petition