Laut einer Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7. sind Fixierungen von Psychiatriepatient*innen nur mit Zustimmung eines Richters möglich. Die Fixierung von Patienten ist ein Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 104 des Grundgesetzes.
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